Am heutigen Tage kam es in einer Bundestagssitzung zu einer Abstimmung über das 404-Verbot. Das Ergebnis fiel wie zu erwarten mehrheitlich aus. Beschlossen wurde ein neuer Paragraf im Strafgesetzbuch (StGB). Der nun neu eingeführte § 404 soll in Zukunft verhindern, dass Webseitenbetreiber (vorsätzlich) Link-Adressen umändern, sodass die Nutzer beim Folgen von Links nicht mehr häufig auf einer 404-Fehlerseite landen.
Verbot mit langer Vorgeschichte
Seit dem Beginn des Internet-Zeitalters beschweren sich Nutzer über lästige Links, die ins Nichts führen und nicht den erwarteten Inhalt liefern. Vor knapp einem Jahr entfachte sich eine hitzige Debatte in den Sozialen Netzwerken, die dieses Problem näher thematisierte.
Schnell stellte sich ein klares Bild dar: Erfahrene ITler setzten sich gegen ein Verbot ein. Es würde die Arbeit in der IT-Branche nur behindern und den Wechsel auf andere Systeme erschweren, da Links immer die gleichen Struktur haben müssten. Außerdem seien nun trotz des beschlossenen Gesetzes viele rechtliche Fragen ungeklärt geblieben.
Eindeutiges Ergebnis bei Abstimmung
In der namentlichen Abstimmung stimmten 403 Abgeordnete mit Ja und 200 mit Nein ab. Es gab 85 Enthaltungen. Union und AfD stimmten gegen das von der Ampel eingebrachte Gesetz.
Von der AfD gab es zuvor heftige Kritik gegen die geplante Norm. Maximilian Krah (AfD) sagte in einem Interview mit der Zeitung Die Zeit:
„Sicherlich gab es einen hohen Prozentsatz an Webseiten, die absichtlich Links verändert haben, um ihre Internet-Nutzer unnötig zu drangsalieren. Mit dieser Abstimmung wird das Parlament einen Bärendienst erweisen. Klar ist, dass das Verbot zu sehr die Freiheit im Internet einschränkt. Ich als Deutscher bin gegen jegliche Einschränkungen dieser Art.“
Derweil ist auf seiner Webseite https://maximilian-krah.eu/ ein Aufruf zu sehen, der Webseitenbesucher dazu animiert, eine Petition zu unterschreiben, um „diesen Unsinn rückgängig“ zu machen.
Diese Fehlermeldung schmückt Maximilian Krahs Webauftritt seit gestern Abend.
Schwierige Umsetzung und „ein Haufen Gerichtsprozesse“
„Dieser Paragraf verschlimmert die Probleme nur“, sagte der Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) in einer Stellungnahme auf X (ehemals Twitter), dessen Post mittlerweile nicht mehr existiert und jegliche geteilten Links nun in einer saftigen 404-Fehlermeldung enden. „Mit dieser Aktion wollte ich ein Zeichen setzen. Ein Zeichen, dass dieser Paragraf ein Witz ist. Als FDP-Abgeordnete war ich einer der wenigen, die gegen das Gesetz gestimmt haben.“, so Buschmann.
„Zum Glück kann ich dafür nicht angezeigt werden, da das Gesetz erst in zwei Wochen in Kraft tritt und die neue Regelung nicht rückwirkend anwendbar ist. Fakt ist, dass uns ein Haufen Gerichtsprozesse, verursacht von genervten Internet-Nutzern, erwarten wird.“
Buschmann kritisierte auch, dass das Verbot in Form eines neuen Straftatbestands verabschiedet wurde. In seinen Augen hätte eine Ergänzung in Form einer Ordnungwidrigkeit im Telemediengesetz ausgereicht.
Die EU-Spitzenkandidatin Marie-Agnes Strack-Zimmermann (FDP) begrüßte das neue Verbot dagegen und sprach sich für eine EU-weite Regelung aus:
„Deutschland muss jetzt Versuchskaninchen sein. Ich bin mir aber sicher, dass das hier alles funktionieren wird und wir als Nächstes den Weg für eine neue EU-Richtlinie freimachen können, die diesen 404-Terror endlich unterbindet.“
Die Fassung des neuen Paragrafen § 404 ist wie folgt:
§ 404 StGB - Missbrauch von Fehlerseiten und toten Links
(1) Wer als Betreiber einer Webseite vorsätzlich eine oder mehrere Fehlerseiten nach dem HTTP-Statuscode 404 (Seite nicht gefunden) erstellt oder vorsätzlich tote Links platziert, um Nutzer zu täuschen, irrezuführen oder andere schädigende Zwecke zu verfolgen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) In minder schweren Fällen kann das Gericht von einer Bestrafung nach diesem Gesetz absehen, wenn der Betreiber nachweist, dass die Fehlerseite oder die toten Links unverzüglich nach Kenntnisnahme entfernt wurden und keine Schäden für die Nutzer entstanden sind.
(4) Fehlerseiten und tote Links, die infolge technischer oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände entstehen und vom Betreiber nicht vorsätzlich verursacht wurden, fallen nicht unter diese Strafvorschrift.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für vergleichbare Fehlerseiten und Links, die auf eine andere Art und Weise Nutzer zu täuschen oder irrezuführen versuchen.
Demnach wird die vorsätzliche Erstellung von 404 Seiten mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder alternativ mit einer Geldstrafe bestraft. Des Weiteren wird die Strafe verschärft, sofern eine Gewerbsmäßigkeit (etwa durch Werbung) vorliegt. Abschließend wird im Absatz 5 das Verbot auch auf vergleichbare Inhalte erweitert. „Somit sind wir vor Umgehung dieses Gesetzes sicher.“, so Strack-Zimmermann. Sie empfiehlt, dass Betreiber von Web-Portalen ein eigenes Formular zum Melden von Verstößen einrichten, um diese auch außergerichtlich abklären zu können. Außerdem sei für größere Unternehmen ein Fehlerseitenverantwortlicher vorteilhaft.
Mehr Digitalisierung in Planung
Am nächsten Dienstag, dem 18. Juni soll es, wie von der Bundesregierung angekündigt, eine Online-Konferenz zur weiteren Digitalisierung der Bundesrepublik geben. Vorgeschlagen wurde unter anderem ein Bundescomputerhof und untergeordnete Computergerichte auf Landesebene, die dieses und folgende Verbote durchsetzen werden.